Leztes Jahr trat das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Ziel der Neuerungen war Betroffenen möglichst lang mehr Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Das Augenmerk liegt auf den Menschen und seine tatsächlichen Bedürfnisse. Dennoch wissen heute noch immer zu wenige über die neuen Möglichkeiten Bescheid. Hier ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen.
Die steigenden Lebenserwartungen und gesellschaftlichen Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Anzahl an Sachwalterschaften stark angestiegen ist. Denn in den letzten Jahren kam häufig zu unbefriedigenden Lösungen für die Betroffenen, zudem gab es zu wenige Sachwalter oder unattraktive Alternativen. Der ehemalige Sachwalter nennt sich nun Erwachsenenvertreter – was auch der internationalen Terminologie entspricht.
Hauptziel ist Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit
Hauptziel ist es, die Selbstständigkeit jeder Person so lange wie möglich aufrechtzuerhalten und sie in ihren Angelegenheiten zu unterstützen und nicht über sie hinweg zu entscheiden. Damit soll die für die betroffene Person beste Lösung gefunden werden, damit die Selbstbestimmtheit möglichst lange aufrechterhalten bleibt.“
Vier Säulen des Erwachsenenschutzes
Auf vier Säulen aufgebaut, wurden die Möglichkeiten insofern erweitert, so dass die Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungshilfe für die Betroffenen im Mittelpunkt steht:
1. Vorsorgevollmacht (zeitlich befristet):
Hier sah das Reformkonzept eine Aufwertung von Erwachsenenschutzvereinen und ein verpflichtendes Clearing vor, um abzuklären, ob und in welchem Umfang eine gerichtliche Erwachsenenvertretung notwendig ist. Die Familien sind stärker eingebunden, um die Rechte von Angehörigen zu stärken. Die gerichtliche Kontrolle ist hier sehr eingeschränkt.
2. Gewählte Erwachsenenvertretung (zeitlich unbefristet)
Bei dieser neuen Vertretungsform wird im Bedarfsfall – eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit genügt – eine Vertretungsperson ausgewählt (Freunde, Familie, nahestehende Personen).
3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung (befristet auf drei Jahre)
Diese hat jetzt mehr Befugnisse als die bisherige Angehörigenvertretung. Ein größerer Personenkreis (Geschwister, Neffen/Nichten) wird hier eingebunden. Die betroffenen Personen haben jedoch Widerspruchsrecht.
4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung (befristet auf drei Jahre)
Diese hat nur einen bestimmen Wirkungskreis und somit keine Bestellung für alle Angelegenheiten. Die Handlungsfähigkeit bleibt aber grundsätzlich erhalten.
Neuregelungen bei medizinischen Behandlungen
• Wenn die Person „entscheidungsfähig“ ist, kann nur sie selbst in eine medizinische Behandlung einwilligen.
• Ist die Person selbst nicht entscheidungsfähig, ist ein sogenannter „Unterstützerkreis“ heranzuziehen. Dabei soll die Person unterstützt werden, möglichst selbst eine Behandlungsentscheidung zu treffen.
• Gelingt diese Willensbildung nicht, kann die Zustimmung nur durch einen Vertreter/in erfolgen.
• Auf jeden Fall muss die betroffene Person vom Arzt über die Behandlung informiert und nach ihrer Meinung dazu gefragt werden.
• Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Vertreter/Vertreterin und betroffener Person entscheidet das Gericht.